Der Beschuldigte hat somit nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat abgesehen. Der Umstand, dass es bei einem blossen Versuch geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd mit 6 Monaten zu veranschlagen, so dass auf eine angemessene Einzelstrafe von 1 ½ Jahren zu erkennen ist. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der versuchte Betrug in einem sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Brandstiftung steht. Entsprechend geringer ist der mit dem versuchten Betrug einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe wäre angemessen um 1 Jahr auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.