ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Nachdem die G AG._____ von der gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte B.B._____ eröffneten Strafuntersuchung erfahren hat, hat sie keine Versicherungssumme ausbezahlt. Der Beschuldigte hat somit nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat abgesehen.