Insgesamt wäre für den vollendeten Betrug unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben - 31 -