Der Beschuldigte verfügte über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Er befand sich nicht in einer finanziellen Notlage. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, den Versicherungsbetrug zu unterlassen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden.