Neutral wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Unrechtsgehalt der Brandlegung wird bereits mit der Brandstiftung (vgl. hierzu vorgehend) abgegolten. B.B._____ hat, entsprechend dem gemeinsamen Tatplan, eine telefonische Schadensmeldung bei der G AG._____ erstattet und dabei angegeben, dass die Ursache des Brands nicht bekannt sei. Das Vorgehen zeugt weder von besonderer Raffinesse noch von besonders durchtriebenen Machenschaften. Insgesamt ist die Art und Weise der Tatausführung nicht über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, welcher eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen.