Wie bereits vorgängig dargelegt, wurde die genaue Schadenshöhe anlässlich der Schadensmeldung nicht beziffert. Aufgrund der hohen versicherten Summen und des Ausmasses des Brands (vgl. E. 2) ist jedoch unzweifelhaft davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B.B._____ darum ging, eine möglichst hohe Versicherungssumme, maximal die vorgenannten versicherten Beträge, erhältlich zu machen. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist hinsichtlich des vollendeten Delikts von einem relativ hohen Schaden auszugehen.