Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Brandstiftung erfassten Schadenssummen und der möglichen Gefährdungen von Leib und Leben von einem noch knapp leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 10.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 10.4.3. In Bezug auf den versuchten Betrug gemäss Anklageziffer 1 ergibt sich Folgendes: