Er hat den aus seiner Sicht einfachsten Weg zur Geldbeschaffung gewählt. Der Beschuldigte verfügte somit über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, von der Brandstiftung abzusehen, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E.1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).