Betreffend den Beweggrund des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass dieser mit dem Ziel handelte, die Schadenssumme von der Versicherung erhältlich zu machen und somit aus finanziellen und rein egoistischen Motiven einen Brand legte. Diese Motive wirken sich, insoweit sie nicht bereits von der auf den Betrugstatbestand entfallenden Strafe abgegolten werden (vgl. hierzu nachfolgend), verschuldenserhöhend aus. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, von der Brandlegung abzusehen. Er befand sich denn auch nicht in einer finanziellen Notlage, wurde ihm damals doch eine IV-Rente ausbezahlt. Er hat den aus seiner Sicht einfachsten Weg zur Geldbeschaffung gewählt.