das Feuer kurz vor 18.00 Uhr und somit während der Feierabendzeit, im Erdgeschoss eines grossen Gebäudes an der T-Strasse in Z._____, in welchem diverse Unternehmen – denen jedoch kein Schaden entstanden ist – eingemietet sind, entfacht und das Feuer in der Folge unbeaufsichtigt zurückgelassen hat, ist über die blosse Erfüllung des - 29 - Grundtatbestands der Brandstiftung hinausgegangen, was sich leicht straferhöhend auswirkt.