Der versursachte Schaden begründet in Relation zum denkbaren Ausmass möglicher Brandschäden und zum weiten Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe ein vergleichsweise noch leichtes Verschulden. Nachdem der Brand dank der Brandmeldeanlage relativ rasch bemerkt worden ist, konnte das Feuer durch die angerückte Feuerwehr gelöscht werden, sodass die weiteren Mieter der Liegenschaft nicht konkret an Leib und Leben gefährdet wurden. Dieser Umstand wirkt sich im Rahmen des Grundtatbestands der nicht qualifizierten Brandstiftung, der das Vorliegen eines Sachschadens genügen lässt, weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd aus.