Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Brandstiftung schützt sowohl das Eigentum als auch Leib und Leben (BGE 123 IV 128 E. 2b). Der Beschuldigte hat am 3. Oktober 2018 zusammen mit der Mitbeschuldigten B.B._____ einen Brand im Verkaufslokal an der T-Strasse […] in Z._____ gelegt, indem sie die darin befindlichen Kleidungsstücke mit einem Brandbeschleuniger übergossen und diese anschliessend angezündet haben.