10.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217, BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 10.4. 10.4.1. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich um die Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, für welche von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren auszusprechen ist. Dazu ergibt sich Folgendes: