10. Strafzumessung 10.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und 11 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 800.00, Probezeit 2 Jahre, bestraft. 10.2. Der Beschuldigte hat sich der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, des mehrfach versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. - 28 -