22 Abs. 2 StGB straflos bleiben. Dies mit der Begründung, dass ein objektiv ungefährlicher untauglicher Versuch – ebenso wie ein grob unverständiger Versuch – die Rechtsordnung nicht zu gefährden vermag (BGE 140 IV 150 E. 3.5 f. mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf des versuchten Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet.