Nachdem dieser jedoch keinen ernstlichen Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellt, da es objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit mangelt, lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. Aufgrund dessen muss der Beschuldigte, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben.