9.5. Bei den Kugelschreibern handelt es sich nicht um funktionsfähige Aufnahmegeräte, da diese nicht über eine funktionsfähige Kamera verfügen (UA act. 4957; vgl. Anklageziffer 7), weshalb ein untauglicher Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Nachdem dieser jedoch keinen ernstlichen Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellt, da es objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit mangelt, lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen.