9.4. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die drei Kugelschreiber in die Schweiz eingeführt zu haben, macht jedoch geltend, diese seien nicht funktionsfähig gewesen, weshalb er damit keine Ton- oder Bildaufnahmen hätte erstellen können. Aufgrund dessen sei der objektive Tatbestand nicht erfüllt (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 15).