9.3. Des Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten gemäss Art. 179sexies Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, unter anderem einführt oder besitzt. In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die besondere Eignung des technischen Geräts für die widerrechtliche Ton- oder Bildaufnahme beziehen (Urteil des - 27 - Bundesgerichts 6B_552/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1.2). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB).