9. Versuchtes Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten (Anklageziffer 7) 9.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 7 des versuchten Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten gemäss Art. 179sexies Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 2).