Aufgrund dessen, dass das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, erübrigt sich sodann eine Prüfung dieses Anklagesachverhalts unter dem angeklagten Tatbestand der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB, für welchen vorinstanzlich kein Schuldspruch erfolgt ist. 8.5. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet.