___ sowie der I GmbH._____ nach deren Gründungen Gründungskapital zu entziehen. Gerade aufgrund der unmittelbar vor und nach der Gründung der J GmbH._____ vom tt.mm.2015 sowie der nach der Gründung der I GmbH._____ vom tt.mm.2016 auf deren Konten eingegangenen Gutschriften ist nicht erstellt, dass es sich um Schwindelgründungen gehandelt hat, resp. dass diesen das Gründungskapital nicht zumindest kurzfristig frei zur Verfügung stand, wären in einem solchen Fall doch keine auf die Konten eingehenden Gutschriften zu erwarten (vgl. UA act. 1065 f.; 803 f.; 1003).