angegeben hat, dass je ein Betrag von Fr. 20'000.00 einbezahlt worden sei und nach der Eintragung der Gründung im Handelsregister zur freien Verfügung der Gesellschaften stehe. Entgegen der Vorinstanz ist jedoch nicht erstellt, dass es sich bei diesen Angaben gegenüber E._____ um falsche Angaben handelte, weshalb weder eine Täuschung der Urkundsperson E._____ noch eine unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vorliegt. So drängt sich aufgrund der äusseren Umstände nicht der Schluss auf, der Beschuldigte habe anlässlich der Beurkundungen mit dem Willen gehandelt, der J GmbH._____ sowie der I GmbH._____ nach deren Gründungen Gründungskapital zu entziehen.