Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12), sind ihm deshalb die von ihm abgegebenen Erklärungen ebenfalls zuzurechnen. In Würdigung der gesamten Umstände ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte, zusammen mit der Mitbeschuldigten B.B._____, welche er rechtsgültig vertreten hat, anlässlich der Gründungen der J GmbH._____ sowie der I GmbH._____ gegenüber der Urkundsperson E._____ angegeben hat, dass je ein Betrag von Fr. 20'000.00 einbezahlt worden sei und nach der Eintragung der Gründung im Handelsregister zur freien Verfügung der Gesellschaften stehe.