Die durch den Beschuldigten abgegebenen Erklärungen sowie die durch ihn erfolgten Unterzeichnungen der Urkunden entsprachen nicht bloss dem Willen von B.B._____, welche durch den Beschuldigten rechtsgültig vertreten wurde, sondern auch demjenigen des Beschuldigten, welcher als faktisches Organ der J GmbH._____ und der I GmbH._____ zu qualifizieren ist (vgl. hierzu E. 7.3.2 und E. 2.3.3). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12), sind ihm deshalb die von ihm abgegebenen Erklärungen ebenfalls zuzurechnen.