Handelsregister zur freien Verfügung der Gesellschaft stehe. Beide Gründungsurkunden wurden durch den Beschuldigten unterzeichnet, welcher durch B.B._____ bevollmächtigt wurde (vgl. UA act. 3285; 3376). Dass es in der Folge zu den in der Anklageziffer 3 aufgeführten Verkäufen und Transaktionen gekommen ist, wird nicht bestritten (vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12 ff.). Die durch den Beschuldigten abgegebenen Erklärungen sowie die durch ihn erfolgten Unterzeichnungen der Urkunden entsprachen nicht bloss dem Willen von B.B.__