Urkunde über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB dar. Wer im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem beurkundenden Notar wahrheitswidrig angibt, das einbezahlte Stammkapital von Fr. 20'000.00 stünde zur freien Verfügung der Gesellschaft, erfüllt den objektiven Tatbestand des Art. 253 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.1.2). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 199 E. 4a).