_ verbucht worden wären, wird dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen. Es ist auch nicht Sache des Gerichts, die Akten danach zu durchforschen, ob und falls ja, wie diese Forderungen verbucht worden sind. Aus der Anklageschrift ergibt sich nicht, inwiefern die vorgenannten Verkäufe eine Pflichtverletzung durch den Beschuldigten und eine Vermögensschädigung der J GmbH._____ dargestellt haben sollen. Dasselbe gilt für die zahlreichen in der Anklage aufgeführten Gutschriften und Überweisungen auf dem Bank M._____-Konto Nr. […] sowie auf dem Privatkonto von B.B._____ […] (vgl. Anklageziffer 4.2 und UA act. 1065 f.; 750).