7.3.3. Betreffend die Verkäufe des Ladeninventars für Fr. 1'000.00, des Warenlagers für Fr. 3'000.00 sowie der Beteiligung für Fr. 20'000.00 durch die J GmbH._____ kann auf die vorgängig in E. 6 gemachten Ausführungen verwiesen werden. So bestehen betreffend diese Verkäufe Zahlungsverpflichten, welche in den Kaufverträgen niedergeschrieben wurden, weshalb die J GmbH._____ über entsprechende Forderungen gegenüber der I GmbH._____ sowie B.B._____ verfügt. Dass diese Forderungen beispielswiese nicht in der Buchhaltung der J GmbH._____ verbucht worden wären, wird dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen.