Versicherungen zuständig war (vgl. BGE 105 Ib 418 E. 5b/aa). Dies alles zeigt, dass er die eigentliche Geschäftsführung besorgte und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmte und somit als faktisches Organ der J GmbH._____ tätig war (vgl. zur faktischen Organschaft BGE 141 III 159 E. 1.2.2). Betreffend die Stellung des Beschuldigten als faktisches Organ innerhalb der I GmbH._____ kann auf die vorgängig in E. 2.3.3 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Damit kommt dem Beschuldigten die von Art. 158 Ziff. 1 StGB geforderte Tätereigenschaft zu, da auch Geschäftsführer ist, wem die Stellung nur faktisch zukommt (vgl. E. 7.2).