In Bezug auf die faktische Organstellung des Beschuldigten innerhalb der J GmbH._____ kann das Folgende festgehalten werden. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Oktober 2018 zu Protokoll gegeben, in den Unternehmen von B.B._____ grundsätzlich für das Administrative zuständig (gewesen) zu sein (UA act. 4046, Ziff. 15). Aus den Kommunikationsnotizen der Bank M._____ geht hervor, dass betreffend die J GmbH._____ Telefonate mit dem Beschuldigten geführt wurden. Letztgenannter sei am 27. April 2016 durch den Kundenberater der Bank M._____ hinsichtlich der Eröffnung eines neuen Kontos für eine Tochtergesellschaft beraten worden.