Warenlagers für Fr. 3'000.00 sowie der Beteiligung für Fr. 20'000.00 durch die J GmbH._____ ohne nachfolgende Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises gekommen ist. Ebenfalls unbestritten geblieben sind die in der Anklageschrift aufgeführten Überweisungen (vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12 ff.). 7.3.2. Der Beschuldigte besorgte die eigentliche Geschäftsführung der J GmbH._____, wie auch der I GmbH._____, bestimmte die Willensbildung dieser Gesellschaften massgebend mit und ist als faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaften zu qualifizieren, weshalb ihm Tätereigenschaft zukommt: