803 Abs. 2 OR müssen Gesellschafter alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Insbesondere dürfen sie nicht Geschäfte betreiben, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde. Art. 158 StGB setzt die Schädigung des Vermögens voraus. Der Taterfolg liegt unter anderem in der Verminderung der Aktiven (BGE 121 IV 104 E. 2c). Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz ausreicht (BGE 123 IV 17 E. 3e). 7.3. 7.3.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu den in der Anklage aufgeführten Verkäufen des Ladeninventars für Fr. 1'000.00, des - 22 -