Das Gesellschaftsvermögen gilt den Organen als fremd, da juristische Personen aufgrund ihrer rechtlichen Selbständigkeit eigene Rechte erwerben wie auch eigenes Vermögen äufnen können. Die Tathandlung liegt in einem Verstoss gegen die Pflichten des jeweiligen Grundgeschäfts (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 141 IV 104 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.2). Als Vermögensfürsorgepflichten kann insbesondere auf die gesetzlichen Treuepflichten abgestellt werden. Gemäss Art. 803 Abs. 2 OR müssen Gesellschafter alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt.