Die Tätereigenschaft ist bei formellen Organen von Kapitalgesellschaften, namentlich bei Geschäftsführern gegeben. Geschäftsführer ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist. Das Gesellschaftsvermögen gilt den Organen als fremd, da juristische Personen aufgrund ihrer rechtlichen Selbständigkeit eigene Rechte erwerben wie auch eigenes Vermögen äufnen können.