7.2. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer u.a. aufgrund des Gesetzes damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Es handelt sich um ein Sonderdelikt. Die Tätereigenschaft ist bei formellen Organen von Kapitalgesellschaften, namentlich bei Geschäftsführern gegeben.