So geht aus den beiden vorgenannten Kaufverträgen klar hervor, dass ein Kaufpreis von Fr. 20'000.00 für die Beteiligung (UA act. 4548), ein solcher von Fr. 3'000.00 für das Warenlager zum Liquidationswert sowie ein Kaufpreis von Fr. 1'000.00 für das Inventar (UA act. 4452) vereinbart wurden. Folglich bestanden diesbezüglich Zahlungsverpflichtungen, welche in den Kaufverträgen schriftlich festgehalten wurden. Die Verkäuferin J GmbH._____ verfügte somit über entsprechende Forderungen gegenüber der I GmbH._____ resp. gegenüber B.B.__