das Obergericht jedoch erstellt, dass die beiden vorgenannten Verträge aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse von B.B._____ durch den Beschuldigten aufgesetzt worden sind, war er doch unter anderem als Übersetzer für B.B._____ tätig. Letztgenannte hat zu Protokoll gegeben, dass sie nicht auf Deutsch schreiben könne (UA act. 52). Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass sie die Kaufverträge selbst verfasst hat. Das Obergericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung davon überzeugen, dass die so gut wie nicht vorhandenen Deutschkenntnisse von B.B._____ nicht zum Aufsetzen der beiden Verträge genügt hätten.