Ist eine juristische Person Schuldnerin, kommen als Täter die nach Art. 29 StGB haftenden natürlichen Personen in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1). 6.4. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu den in der Anklage aufgeführten Verkäufen gekommen ist, macht jedoch geltend, die Kaufverträge weder aufgesetzt noch unterzeichnet zu haben (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 14).