Die vorgenannten Beträge seien nicht an die J GmbH._____ bezahlt worden (Anklageziffer 3). 6.3. Der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er u.a. Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist. Schuldner ist diejenige Person, gegen welche sich das Zwangsvollstreckungsverfahren richtet. Ist eine juristische Person Schuldnerin, kommen als Täter die nach Art.