6. Gläubigerschädigung (Anklageziffer 3) 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 3 vom Vorwurf der Misswirtschaft freigesprochen, ihn jedoch der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung in der Tatbestandsvariante der unentgeltlichen Veräusserung von Vermögenswerten zum Schaden der Gläubiger gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 6.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in der Anklageziffer 3 zusammenfassend vor, sich der Gläubigerschädigung durch - 19 -