nämlich den Erhalt der Schadenssumme, zu verschaffen. Damit hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Der Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit der Mitbeschuldigten B.B._____ begangenen) Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.