Das Obergericht hat deshalb keine Zweifel, dass der Beschuldigte und B.B._____ zumindest den Entschluss und die Planung zur Verfälschung der Quittung zum Zweck des Versicherungsbetrugs gemeinsam fassten. Dies mit dem Ziel, eine ihnen aufgrund des fingierten und gar nie stattgefundenen Diebstahls nicht zustehende Schadenssumme erhältlich zu machen (vgl. hierzu nachfolgend E. 5). Dass der Beschuldigte nichts von der Verfälschung der Quittung gewusst hat, kann somit ausgeschlossen werden. Folglich handelte er in Mittäterschaft mit der Mitbeschuldigten B.B._____.