abgehandelt wird) in mittäterschaftlicher Tatbegehung zusammengewirkt haben. Dass B.B._____ die Urkundenfälschung alleine und ohne Wissen des Beschuldigten hätte begehen können, kann klar ausgeschlossen werden. So war es der Beschuldigte, welcher während des vorgetäuschten und mit der Urkundenfälschung in Zusammenhang stehenden Diebstahls in Italien anwesend war. Dies führt vor Augen, dass bezüglich dieser beiden Delikte ein gemeinsamer Tatplan des Beschuldigten und von B.B._____ vorgelegen hat. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte und B.B._____ zusammen an den der Quittungsverfälschung nachfolgenden Besprechungen mit der F AG.