Ob die auf der eingereichten Quittung vorhandene Unterschrift tatsächlich durch B.B._____ niedergeschrieben wurde, oder ob die Unterschrift von der Hand des Beschuldigten stammt, kann schliesslich offenbleiben. So bestehen für das Obergericht keinerlei Zweifel daran, dass die beiden hinsichtlich dieser Urkundenverfälschung (wie auch hinsichtlich des damit zusammenhängenden versuchten Betrugs, welcher nachfolgend in E. 5 - 16 -