Dass die von dem Beschuldigten und B.B._____ bei der F AG._____ eingereichte Quittung dieselbe Nummer aufweist, wie eine erst später von demselben Verkäufer erstellten Quittung, und sodann mit der Unterschrift von B.B._____ signiert wurde, zeigt, dass es sich nicht um eine echte Quittung gehandelt haben kann. So soll B.B._____ beim angeblichen Kauf in Italien gar nicht anwesend gewesen sein, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass die Quittung durch sie unterschrieben worden sein soll. Sie hätte die Quittung erst im Nachhinein unterschreiben können. Auffallend ist weiter, dass auf der durch den Beschuldigten und B.B.__