4.2. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde verfälscht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Darüber hinaus erfordert er eine Täuschungsabsicht und ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 IV 369 E. 7.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.3.2).