amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12) – nicht zu entlasten, entsprach doch auch diese Tathandlung dem gemeinsamen Tatplan. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 1 des (in Mittäterschaft mit der Mitbeschuldigten B.B._____ begangenen) versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. Urkundenfälschung (Anklageziffer 2) 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldiggesprochen.