Der Beschuldigte handelte in Mittäterschaft mit der Mitbeschuldigten B.B._____. Dass er die Brandstiftung mit dieser zusammen begangen hat, wurde bereits vorgehend dargelegt. Auch der damit zusammenhängende versuchte Betrug erfolgte gemäss dem gemeinsamen Tatplan des Beschuldigten und von B.B._____ sowie in gemeinsamer Tatausführung, was sich auch daran zeigt, dass der Beschuldigte bei Besprechungen dieses Schadensfalles mit der G AG._____ anwesend war (vgl. UA act. 2808.116). Dass es B.B._____ war, welche die telefonische Schadensmeldung bei der Versicherung erstattete, vermag den Beschuldigten somit – entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des - 14 -