Nachdem die G AG._____ – bis auf den vorliegend nicht zu berücksichtigenden Betrag von Fr. 10'205.45 für Abklärungen, Entsorgungs- und Reinigungskosten, welcher der N AG._____ sowie der L AG._____ und nicht der H GmbH._____ und damit auch nicht der Mitbeschuldigten B.B._____ zugeflossen ist (vgl. hierzu oben) – aufgrund der Kenntnis der gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte B.B._____ eröffneten Strafuntersuchung, keine Versicherungssumme ausbezahlt hat (vgl. UA act. 3801.3), ist es zu keiner einen Vermögensschaden begründenden Vermögensdisposition gekommen, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg ausgeblieben und es bei einem Versuch gebelieben ist.